fK 3/03 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 191 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Im Zweifel für das Kind

von Jörg Maywald

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention
(Wohl des Kindes)

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.

Es gehört zum Alltag von Politik, Verwaltung und Justiz, zwischen unterschiedlichen Interessen abwägen zu müssen. Soll eine Freifläche zwischen Wohnblöcken als Parkplatz oder als Spielplatz ausgewiesen werden? Soll das Umgangsrecht eines Elternteils, das mit dem Kind nicht zusammenlebt, durchgesetzt werden, auch wenn das Kind unmissverständlich geäußert hat, keinen Kontakt haben zu wollen? Sollen der Bedarf von Jugendclubs oder die Belange älterer Menschen bei der Budgetplanung einer Kommune Priorität erhalten?

Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gibt auf Fragen wie diese eine klare Antwort: im Zweifel für das Kind. Wenn es gilt, unterschiedliche Interessen abzuwägen, muss das Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt werden. Diese Entscheidung spiegelt die Einsicht wider, dass Kinder auf Grund ihrer sich noch entwickelnden körperlichen und geistigen Fähigkeiten des besonderen Schutzes und der besonderen Fürsorge bedürfen. Sie verkörpert die Erkenntnis, dass Kinder eigene (Kinder-)Rechte brauchen. Allgemeines Ziel von Artikel 3 ist es, eine kinderfreundliche Gesellschaft aufzubauen

Das Prinzip des Vorrangs des Kindeswohls gehört zusammen mit den Artikeln 2, 6 und 12 zu den grundlegenden Prinzipien der Konvention. Besondere Bedeutung kommt ihm dort zu, wo andere spezifischere Regelungen nicht anwendbar sind. In Bezug auf die Rechte einzelner Kinder in besonderen Situation wird der Kindeswohlvorrang auch an anderen Stellen in der Konvention erwähnt: so darf eine Trennung des Kindes von den Eltern gegen deren Willen nur erfolgen, wenn diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist (Artikel 9); bei der Verantwortung beider Elternteile für die Erziehung und Entwicklung des Kindes ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen (Artikel 18); im Falle einer Adoption kommt dem Kindeswohl die höchste Bedeutung zu (Artikel 21); bei freiheitsentziehenden Maßnahmen sollen Kinder zur Gewährleistung ihres Wohls in der Regel von Erwachsenen getrennt werden (Artikel 37 c); die Behandlung von Kindern in Strafverfahren soll auf eine Weise geschehen, die ihrem Wohl dienlich ist (Artikel 40).

Eine Definition dessen, was als Kindeswohl (best interests of the child) zu verstehen ist, findet sich in der Konvention nicht. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Begriff der „besten Interessen“ Ausdruck des ganzheitlichen Ansatzes und der Interdependenz der Kinderrechte ist. Im Begriff des Kindeswohls verdichten sich demnach alle dem Kind zustehenden Rechte. Ein wichtiger außerjuristischer Bezugspunkt für die Bestimmung des Kindeswohls ist das Konzept der Grundbedürfnisse, auf deren Erfüllung jedes Kind Anspruch hat (vgl. Brazelton und Greenspan 2002).

Im Widerstreit unterschiedlicher Interessen ist das Kindeswohl nicht der einzige zu berücksichtigende Aspekt und bei Entscheidungen nicht immer ausschlaggebend (der Wortlaut von Artikel 3 Absatz bezeichnet das Kindeswohl lediglich als einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt). In jedem Fall aber muss das Kindeswohl aktiv erkundet und als ein prioritärer Gesichtspunkt in die Entscheidungen eingehen.

Der zweite Absatz in Artikel 3 beschreibt die übergreifende Staatenverpflichtung für die Verwirklichung der Kinderrechte. Die Staaten sind aufgefordert, das Prinzip des Kindeswohlvorrangs in alle relevanten Gesetze und Verordnungen aufzunehmen. Im dritten Absatz schließlich verpflichten sich die Staaten zur Entwicklung und Kontrolle von Qualitätsstandards in Hinblick auf Einrichtungen und Personen, die für Kinder Verantwortung tragen.

Das deutsche Recht kennt bisher keinen bereichsunabhängigen Kindeswohlvorrang. Lediglich im Bereich des zivilrechtlichen Kindschaftsrechts ist das Prinzip des Kindeswohls gesetzlich verankert, da das Gericht diejenige Entscheidung treffen muss, „die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ (§1697 a BGB).

In einem Rechtsgutachten kommt der Völkerrechtler Alexander Lorz zu dem Schluss, dass die in Artikel 3 der Konvention festgelegte Fundamentalnorm des Kindeswohlvorrangs „zum Kreis der unmittelbar anwendbaren Völkerrechtsnormen gehört, die vom Rechtsanwender bei der Entscheidungsfindung auch ohne weitere Umsetzungsakte herangezogen werden müssen“. Demzufolge müssten alle staatlichen Entscheidungen quer zu den Ressorts vor Inkrafttreten im Rahmen einer Kinderverträglichkeitsprüfung (child impact analysis) daraufhin untersucht werden, ob die vorrangigen Interessen von Kindern angemessen berücksichtigt sind. Ähnlich den bereits etablierten Umweltverträglichkeitsprüfungen wäre dann auch strukturell festgelegt: die Belange der Kinder haben Vorrang.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur

T. Berry Brazelton und Stanley I. Greenspan
Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern
Stuttgart 2002

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

Alexander Lorz
Der Vorrang des Kindeswohls nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung
Düsseldorf 2002

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
Genf 1998

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