fK 2/01 Peschel-Gutzeit

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Das Kind als Träger eigener Rechte

Der lange Weg zur gewaltfreien Erziehung

von Lore Maria Peschel-Gutzeit

Seit dem 8. November 2000 ist in Deutschland die Gewalt aus der Kindererziehung gesetzlich verbannt.
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.”
So lautet die neue Fassung von § 1631 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die am 6. Juli 2000 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und Ende September 2000 vom Bundesrat bestätigt wurde.

Mit dem „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung“ ist damit endlich ein Schluss-Strich unter eine schier unendliche Geschichte deutscher Rechtspolitik gezogen. Über 25 Jahre hat es gedauert, die Gewalt gegen Kinder per Gesetz aus der Erziehung zu verbannen.

Blicken wir in die Vergangenheit: Die ursprüngliche Fassung des § 1631 Abs. 2 BGB stammt aus dem Jahre 1896. Damals stand im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass der Vater „kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden“ durfte. Ich betone an dieser Stelle: „der Vater“. Denn ihm, dem Patriarchen der Familie, schrieb das Gesetz eine Art „Alleinherrschaft“ zu. Diese erstreckte sich nicht nur auf die Kinder, sondern auch auf die Ehefrau. Der Ehemann hatte ein verbrieftes Recht zur körperlichen Züchtigung seiner Ehefrau. Dies war so bis zum Jahre 1928.

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand noch weitaus länger – nämlich vom 1. Januar 1900 bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat. Damals wurde § 1631 BGB in seiner alten Fassung gestrichen – jedoch nicht etwa, um Kinder vor der Gewalt des Vaters zu schützen. Vielmehr stellte das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Artikel 3 GG dar. Und der Ehefrau und Mutter mochte der Gesetzgeber von 1957 dann doch kein eigenes Züchtigungsrecht einräumen.

Vor diesem Hintergrund wundert es überhaupt nicht, dass das sogenannte Züchtigungsrecht, das nun nirgends mehr aufgeschrieben war, auch nach der Streichung von § 1631 Abs. 2 BGB gewohnheitsrechtlich weiter galt. Die Duldung des Züchtigungsrechts entsprach ganz und gar dem damaligen gesellschaftlichen Bewusstsein. Das Kind wurde eben nicht als Subjekt und als Träger eigener Rechte begriffen. Diverse, auch höchstrichterliche Entscheidungen, legen hierüber ein trauriges Zeugnis ab.

Bis Ende der 1960er Jahre sprachen selbst angesehene Wissenschaftler Kindern die Grundrechtsmündigkeit ab. Dieser absurden Diskussion setzte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1968 ein Ende. In seiner bahnbrechenden Entscheidung stellte das oberste Gericht klar, dass das in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerte „Elternrecht“ anders als alle anderen Grundrechte verstanden werden muss, nämlich ausschließlich als Elternverantwortung. Das heißt, jede elterliche Befugnis korrespondiert mit der Pflicht, sie allein zum Wohle des Kindes auszuüben. Elternverantwortung und die hiermit verbundenen Rechte finden ihre Rechtfertigung allein darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gesellschaft zu entwickeln.

Das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht setzt demnach voraus, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, dieses Erziehungsrecht zum Wohle des Kindes so wahrzunehmen, dass die eigenen verfassungsrechtlichen Rechte des Kindes geachtet werden und sich entfalten können. Kommen die Eltern dieser Pflicht nicht nach – gewähren sie ihrem Kind also nicht Schutz und Hilfe im notwendigem Maße – so hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Schutz durch den Staat.

Das Bundesverfassungsgericht legte ausdrücklich fest, dass das Kind als Träger eigener Rechte und einer eigenen Menschenwürde ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit hat (BVerGE 24, 119, 144) – mit anderen Worten: dass Art. 1 und 2 des Grundgesetzes auch für Kinder gelten.

Mit dieser Entscheidung setzte das höchste deutsche Gericht neue Maßstäbe für das Eltern-Kind-Verhältnis. Und es bereitete zugleich den Weg für eine rechtliche Aufwertung der Persönlichkeit des Kindes.

Ein Züchtigungsverbot war damals jedoch dennoch undenkbar. Erst Ende der 1970er Jahre, im Rahmen der Beratungen um die erste große Kindschaftsrechtsreform, wurde erstmals erwogen, ein solches ausdrückliches Züchtigungsverbot in das BGB aufzunehmen. An vorderster Front in der Reihe der Befürworter standen der Deutsche Kinderschutzbund und der Deutsche Juristinnenbund. Beide setzten sich im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages für ein Gewaltverbot in der Erziehung ein. Der Deutsche Juristinnenbund, der einen eigenen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechtes der elterlichen Sorge abgefasst und begründet hatte, schlug als Lösung folgende Formulierung vor:
„In der Eltern-Kind-Beziehung ist die Menschenwürde zu achten und die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller Familienmitglieder zu ermöglichen. Gewalt darf nicht angewendet werden.“

Die Formulierung entsprach dem damaligen Reformgeist. Die Kindschaftsrechtsreform von 1980 war der Beginn einer neuen Ära im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Sie brachte den Übergang von der elterlichen Gewalt zur elterlichen Sorge, die Pflicht der Eltern, auf die Belange ihrer Kinder mehr als bisher einzugehen, Angelegenheiten der Kinder mit ihnen zu besprechen.

Doch trotz des großen Reformgeistes war die Zeit für ein Gewaltverbot in der Erziehung noch nicht reif. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages lehnte die Normierung eines Gewaltverbots ab und fand statt dessen für § 1631 Abs. 2 BGB – als Kompromiss – die folgende Fassung: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig“. Diesem Kompromiss waren intensive, zum Teil erbitterte Diskussionen im politischen Raum vorangegangen. Während die Einen die Vorschrift für zu unbestimmt und daher für wirkungslos hielten, fürchteten die Anderen bei einem strikten Verbot jeglicher körperlicher Züchtigung eine Kriminalisierung der Eltern, etwas, das nicht gewollt war.

Diese Kompromisslösung trat ab 1. Januar 1980 in Kraft. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages verband damit die Erwartung, dass sich das allgemeine Bewusstsein stärken werde, Erziehung müsse angstfrei geschehen und auf unangemessene Repressionen müsse verzichtet werden.

Diese optimistische Erwartung hat sich leider nicht erfüllt. Im Gegenteil: Gewalt im Elternhaus gehört bis heute für viele Kinder zum traurigen Alltag. Nach einer Hochrechnung der Sachverständigenkommission zum Zehnten Kinder- und Jugendbericht aus dem Jahre 1998 werden in Deutschland jährlich etwa 150.000 Kinder unter 15 Jahren von ihren Eltern körperlich misshandelt. Noch immer ist in manchen Hinterköpfen der Irrglaube verankert, dass ein „Klaps in einer zugespitzten Erziehungssituation“ eine Art von Kavaliersdelikt sei. Hinter dieser Einstellung steckt zumindest eine gehörige Portion Ignoranz. Denn: was Kinder in ihrer Familie erleben, vermittelt ihnen die Normen des Zusammenlebens. Die Familie ist Vorbild für das eigene Verhalten – eben gutes, manchmal aber auch schlechtes Vorbild.

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Und dennoch: Mit der Änderung von § 1631 Abs. 2 BGB im Jahre 1980 war ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur gewaltfreien Erziehung getan: Kein Vater, keine Mutter konnte in den letzten 20 Jahren mehr von einem gesellschaftlichen Konsens oder gar von einer gesetzlichen Billigung ausgehen, wenn sie ihr Kind geschlagen haben

Die Diskussion um das Gewaltverbot in der Erziehung ging weiter. Anfang der 1990er Jahre wurde der Druck auf den deutschen Gesetzgeber auch von internationaler Seite verstärkt. Die von Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten u.a., alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen ( Artikel 19).

Während Länder wie Dänemark, Schweden, Norwegen und Österreich Gewaltverbote in ihren Gesetzen festlegten, ließ sich Vergleichbares in Deutschland nicht konsequent durchsetzen. Die Abwehr gegen ein striktes Gewaltverbot behielt die Oberhand.
Zwar wurden in dieser Zeit, also Anfang der 1990er Jahre, im Bundestag und Bundesrat mehrere Entwürfe zur Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB beraten. Es kam aber zu keiner Verabschiedung.

Erst im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 gelang eine erneute Änderung von § 1631 Abs. 2 BGB: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“ – so die damalige Formulierung.

Ein absolutes Gewaltverbot wurde ein weiteres Mal abgelehnt – trotz des immensen Drucks von politischen Parteien, Verbänden und Wissenschaftlern, die immer auf die Kausalität zwischen Gewalterfahrung und Gewaltbereitschaft hingewiesen hatten. Kinder, die zu Hause geschlagen werden – so z.B. die Pfeiffer-Studie zur Jugendkriminalität – neigen verstärkt dazu, ihrerseits gewalttätig zu werden. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass das Problem familiärer Gewalt eine gesamtgesellschaftliche Komponente hat.

Erst der Regierungswechsel auf Bundesebene im Jahre 1998 machte endlich den Weg frei für die lang geforderte und längst überfällige Verankerung des Gewaltverbots in der Erziehung.

Was ändert sich durch das neue Gesetz? Nach § 1631 Absatz 2 Satz 1 in seiner abNovember 2000 geltenden Fassung haben alle in Deutschland lebenden Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Das bedeutet, dass das Kind als Inhaber von Grundrechten, nämlich als Person mit eigener Würde und als Träger von eigenen Rechten und Pflichten, die Achtung seiner Persönlichkeit auch von seinen Eltern verlangen kann.

Korrespondierend zu diesem Recht des Kindes normiert § 1631 Absatz 2 in Satz 2 ein Verbot an die Eltern. Sie dürfen bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen nicht mehr einsetzen.

Damit wird den Eltern nicht jede Möglichkeit von Sanktionen genommen. Bei erheblichem Fehlverhalten von Kindern dürfen Eltern auch künftig z.B. das Taschengeld kürzen oder eine sonst gestattete Fernsehsendung verbieten. Aber § 1631 Absatz 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass eben jegliche Art von Bestrafung durch Gewalt unzulässig ist. Denn jede Körperstrafe bedeutet für das Kind auch eine seelische Verletzung, eine Demütigung, eine Entwürdigung.

Verstoßen die Eltern gegen dieses Verbot, so soll ihnen und den betroffenen Kindern und Jugendlichen vor allem Hilfe angeboten werden. Denn Ziel des Gesetzes ist die Ächtung von Gewalt in der Kindererziehung – und nicht die Kriminalisierung der Familie. Um dieses Ziel – Hilfe statt Strafe – zu erreichen, hat das Gewaltächtungsgesetz das VIII. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGBVIII KJHG) in § 16 ergänzt. Diese Vorschrift regelt die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie. Durch die dort festgelegten Hilfsangebote soll den Eltern die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung erleichtert und zugleich jungen Menschen geholfen werden. Hinzu gekommen ist nun § 16 Absatz 1 Satz 3 KJHG. Danach soll die Jugendhilfe zur Förderung der Erziehung in der Familie künftig auch Wege aufzeigen, wie Konflikte und Krisen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

Aber so wichtig Beratung und Hilfe sind, so wird es im Einzelfall auch zu Sanktionen gegen die Eltern kommen und kommen müssen: Bei Verstoß gegen das Gewaltverbot kommen unter den Voraussetzungen von §§ 1666, 1666a BGB familiengerichtliche Maßnahmen und im Falle von körperlicher Misshandlung auch eine Strafverfolgung nach den §§ 223 ff. des Strafgesetzbuches in Betracht. Denn eines ist klar: Die Berufung auf den angeblichen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund eines angeblichen elterlichen Züchtigungsrechts kommt jetzt nicht mehr in Betracht.

Die Familiengerichte werden bei der Prüfung, ob ein Sorgerechtsmissbrauch vorliegt, der das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB gefährdet, die in § 1631 Absatz 2 enthaltenen Wertungen zu berücksichtigen haben. Eine Kindeswohlgefährdung kann in der Überschreitung der Grenzen elterlichen Erziehungsrechts liegen. Welche Maßnahme das Familiengericht zur Beseitigung dieser Gefährdung ergreift, liegt in seinem Ermessen. Ihm stehen Weisungen und Gebote an die Eltern ebenso zur Verfügung wie äußerstenfalls auch der Entzug des elterlichen Sorgerechts, wenn alle anderen Maßnahmen nichts fruchten.

Selbstverständlich werden, vor allem in der ersten Zeit nach In-Kraft-Treten dieser neuen Regelung, vereinzelt gebliebene körperliche Bestrafungen in der Regel keine familiengerichtlichen Maßnahmen auslösen (Hilfe statt Strafe!). Aber der bis heute weit verbreiteten Auffassung, körperliche Erziehungsmaßnahmen seien nicht schon als solche entwürdigend und blieben nach wie vor pädagogisch mögliche Erziehungsmaßnahmen (Klaps), ist damit endgültig der Boden entzogen.

Einen breiten Raum werden die Hilfsangebote der Jugendhilfe einnehmen müssen. Die Jugendhilfe neuer Prägung soll Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für sie und ihre Familien zu schaffen. Entsprechend ihrem Entwicklungsstand sind Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Das gilt seit 1980 für das Eltern-Kind-Verhältnis (§ 1626 Absatz 2 BGB) und seit 1991 auch für die öffentliche Jugendhilfe (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII).

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Kinder und Jugendliche auch die Möglichkeit, ohne Kenntnis der Eltern (oder der sonstigen Personensorgeberechtigten) Beratung in Anspruch zu nehmen. So etwas kommt in Betracht, wenn diese Beratung wegen einer Konflikt- und Notlage erforderlich ist und wenn und solange der Beratungszweck vereitelt würde, wenn die Eltern davon erführen (§ 8 Absatz 3 SGB VIII).

Dieses eigene Recht von Kindern und Jugendlichen auf Konfliktberatung und Diskretion gewinnt im Zusammenhang mit dem neuen Gewaltächtungsgesetz eine neue Bedeutung. Kommt es in der Ehe oder in der Partnerschaft der Eltern zu Krisen, so sind erfahrungsgemäß die Kinder in besonderem Maße von Gewalt bedroht. Hier kommt der Partnerschafts- und Trennungsberatung (§ 17 Absatz 1, Absatz 2 SGB VIII) besondere Bedeutung zu. Auf diese Beratung besteht seit dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 ein Anspruch.

Ist eine dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung in der Familie nicht gewährleistet, so haben Eltern und andere Personensorgeberechtigte Anspruch auf geeignete und notwendige Hilfe. Hierfür stellt das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) ein differenziertes Instrumentarium für Not- und Konfliktlagen zur Verfügung, um – ohne Repression – unterstützend tätig zu werden: Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII), Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder – als ultima ratio – Heimerziehung (§ 34 SGB VIII). Zu ihrem Schutz können Kinder und Jugendliche auch vorläufig außerhalb der Familie untergebracht werden (§ 42 SGB VIII). Auch das Kind selbst kann um eine solche auswärtige Unterkunft bitten. In allen Fällen muss möglichst schnell eine familiengerichtliche Entscheidung herbei geführt werden.

In den letzten Jahrzehnten wurde das Bewusstsein der Gesellschaft für die Rechte von Kindern mehr und mehr sensibilisiert. Mit dem Gewaltverbot in der Erziehung sind wir einen sehr wichtigen Schritt voran gekommen.

Allerdings ist es mit einer Gesetzesänderung allein noch nicht getan: Was wir brauchen, ist ein verändertes Leitbild in der Erziehung unserer Kinder.

Deshalb kann das Ziel des nun geltenden Gewalt-Ächtungsgesetzes nur durch eine generelle Bewusstseinsveränderung in der Gesellschaft erreicht werden. Zu diesem Zweck sind flankierende Maßnahmen unerlässlich.

Schweden, das bereits im Jahr 1979 ein Verbot jeglicher Körperstrafen in der Erziehung eingeführt hat, hat seiner Bevölkerung diese Regelung in einer breit angelegten Informationskampagne bekannt gemacht. Schon zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Regelung, im Jahre 1981, kannten 99% der Schweden die neue Regelung. In der Folgezeit hat die Gewalt gegen Kinder in Schweden kontinuierlich abgenommen und liegt heute deutlich unter dem deutschen Niveau.

Diese positiven Erfahrungen sollten uns Mut und Kraft geben, für die schwere Überzeugungsarbeit, die vor uns liegt. Wir müssen Kindern politisch und gesellschaftlich den Stellenwert einräumen, den sie verdienen. Denn Kinder sind das Fundament unserer Gesellschaft. Sie haben das Recht, durch eine liebevolle und fürsorgliche Erziehung im Geist des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet zu werden – so lautet die Präambel der UN-Kinderkonvention.

Schriftliche Fassung eines Vortrages, gehalten am 30.03.2001 in Berlin aus Anlass des Gründungstreffens des Berliner Clubs Mehr Respekt vor Kindern.

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit ist Senatorin für Justiz in Hamburg und Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga für das Kind sowie Mitglied im Kuratorium des Deutschen Kinderschutzbundes

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