fK 1/06 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Kleine Kinder als Träger von Rechten
UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes veröffentlicht „Allgemeinen Kommentar“ zu Kinderrechten in der frühen Kindheit

von Jörg Maywald

Der „Allgemeine Kommentar” des UN-Ausschusses zur „Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit“ (Implementing child rights in early childhood) setzt sich u.a. zum Ziel (1) das Verständnis für die Menschenrechte kleiner Kinder zu stärken, (2) die Vertragsstaaten auf ihre Verpflichtungen gegenüber kleinen Kindern hinzuweisen, (3) zu ermutigen, Kinder von Geburt an als soziale Akteure mit besonderen Interessen, Fähigkeiten und Verletzlichkeiten anzuerkennen sowie (4) zur Verwirklichung der Rechte kleiner Kinder beizutragen.

(1) Menschenrechte für kleine Kinder Gemäß § 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Kleine Kinder sind daher Träger sämtlicher Rechte nach der Konvention. „Frühe Kindheit“ bezeichnet den Zeitraum des Kindes von der Geburt über das Kleinkind- und Vorschulalter bis zum Übergang in die Schule. Je nach (Vor-)Schulsystem unterscheidet sich das Schuleintrittsalter von Land zu Land. Im Sinne einer Arbeitsdefinition hat sich der UN-Ausschuss darauf verständigt, „frühe Kindheit“ als die Zeit von der Geburt bis zum achten Lebensjahr zu definieren.

Der UN-Ausschuss fordert die Vertragsstaaten auf, einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der Rechte in der frühen Kindheit aufzustellen. Traditionelle Auffassungen, welche die frühe Kindheit vor allem als Periode der Sozialisation des unreifen Kleinkindes hin zu einem reifen Erwachsenen begreifen, sollten überwunden werden. Die UN-Kinderrechtskonvention fordert, Kinder von Geburt an als Personen mit eigenen Rechten zu respektieren, die als aktive Mitglieder von Familie und Gesellschaft mit ihren Sorgen, Interessen und Meinungen anerkannt werden.

Damit kleine Kinder ihre Rechte ausüben können, bedarf es besonderer Anforderungen hinsichtlich körperlicher und seelischer Versorgung und Erziehung sowie Zeit und Raum für Spiel, Erkundung und Lernen. Diesen Anforderungen kann am besten durch ein koordiniertes Netz von Gesetzen, Konzepten und Programmen für die frühe Kindheit entsprochen werden, einschließlich eines Umsetzungsplans sowie dessen unabhängiger Überwachung zum Beispiel durch die Berufung eines Kinderrechtsbeauftragten.

Allgemeine Prinzipien und Rechte in der frühen Kindheit
Der UN-Ausschuss hat die Artikel 2, 3, 6 und 12 als allgemeine Prinzipien der Konvention identifiziert. Jedes dieser Prinzipien ist mit Implikationen für die Rechte in der frühen Kindheit verbunden.

Das Recht auf Leben und Entwicklung nach Artikel 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Überleben und die Entwicklung aller Kinder bestmöglich zu sichern. Die Verbesserung der perinatalen Versorgung für Mutter und Kind, die Reduzierung der Säuglings- und Kindersterblichkeit, die Vermeidung von Fehlernährung und die Prävention vermeidbarer Erkrankungen gehören zu den vordinglichen Aufgaben in dieser besonders kritischen Entwicklungsperiode. Die Sicherung der körperlichen Gesundheit genießt Priorität, diese ist jedoch in vielerlei Hinsicht eng mit dem psychosozialen Wohlsein von Kindern verbunden. Wichtig ist auch, Kinder von Beginn an aktiv in die Förderung gesunder Ernährung und Lebensführung einzubeziehen.

Das Recht auf Nicht-Diskriminierung gemäß Artikel 2 sichert jedem Kind ohne jedwede Diskriminierung alle Rechte nach der Kon47 frühe Kindheit Kindheit und Mobilität vention zu. Hieraus folgt einerseits, dass kleine Kinder nicht gegenüber größeren benachteiligt werden, zum Beispiel indem sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in geringerer Weise vor Gewalt geschützt sind. Andererseits folgt daraus, dass bestimmte Gruppen kleiner Kinder nicht gegenüber anderen diskriminiert werden dürfen. Besonders betroffen in zahlreichen Regionen der Welt sind hiervon Mädchen (u.a. durch selektive Abtreibung, Genitalbeschneidung, Vernachlässigung, überhöhte Anforderungen an die Übernahme familiärer Verantwortung und Vorenthalten von Bildungsmöglichkeiten), Kinder mit Behinderungen, HIV/AIDS-betroffene Kinder sowie Kinder, die aufgrund ethnischer oder sozialer Merkmale (z.B. Familienstand, Flucht, Asylsuche, politische oder religiöse Überzeugung der Eltern) diskriminiert werden.

Der Vorrang des Kindeswohls nach Artikel 3 erfordert, dass bei allen Entscheidungen, welche die Sorge, Gesundheit, Erziehung etc. eines Kindes betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der mit Vorrang zu berücksichtigen ist. In Kinder betreffenden gerichtlichen und Verwaltungsverfahren muss das Kind durch eine Person vertreten werden, die seine Interessen wahrnimmt. Sobald das Kind selbst fähig ist, seine Meinung oder Vorlieben zu äußern, muss es persönlich angehört werden. Weiterhin muss das Prinzip des Kindeswohlvorrangs Eingang in die Gesetzgebung sowie in Planung und Verwaltung finden, sowohl dort, wo Kinder (z.B. im Gesundheits-, Vorschul- oder Jugendhilfebereich) direkt, als auch, wo sie (beispielsweise im Bereich der Stadt- und Regionalplanung oder im Umweltbereich) indirekt betroffen sind.

Die Berücksichtigung des Kindeswillens gemäß Artikel 12 beinhaltet das Recht (auch) des kleinen Kindes, seine Ansichten und Gefühle frei mitzuteilen sowie den Anspruch, diese Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife angemessen zu berücksichtigen. Dieses (nicht an eine Altersgrenze gebundene) Recht berücksichtigt die Tatsache, dass Kinder lange bevor sie der gesprochenen oder geschriebenen Sprache mächtig sind, zwischen Alternativen wählen und auf unterschiedliche Weise ihren Gefühlen, Ideen und Wünschen Ausdruck verleihen. Um kleinen Kindern im Alltag zu ihrem Recht auf Beteiligung zu verhelfen, fordert der UN-Ausschuss die Staaten auf, Eltern, Fachkräfte und politisch Verantwortliche darin zu unterstützen, eine auf das Kind zentrierte Haltung einzunehmen, kleinen Kindern Gehör zu verschaffen und ihre Würde und individuellen Sichtweisen zu respektieren.

Verantwortung der Eltern und staatliche Hilfen
Säuglinge und Kleinkinder sind in umfassender Weise von anderen Menschen abhängig, aber sie sind nicht nur passive Empfänger von Fürsorge und Erziehung. Vielmehr sind sie aktive soziale „Mitspieler“, die bei ihren Eltern oder anderen Bezugspersonen Schutz, Förderung und Verständnis suchen. Bereits Neugeborene erkennen ihre Eltern und kommunizieren mit ihnen auf non-verbale Weise. Unter normalen Umständen entwickeln kleine Kinder an ihre Eltern bzw. primären Bezugspersonen enge und wechselseitige Bindungen, in denen sie Sicherheit, Fürsorge und Aufmerksamkeit erfahren. Im Rahmen dieser Beziehungen bauen Kinder ihre persönliche Identität auf und erwerben kulturell wertgeschätzte Fähigkeiten, Wissen und Verhaltensweisen. Eltern und andere Bezugspersonen sind daher normalerweise die wichtigsten Mittler, mit deren Unterstützung kleine Kinder die ihnen zustehenden Rechte tatsächlich ausüben können.

Der UN-Ausschuss fordert die Vertragsstaaten auf, Eltern die notwendigen direkten und indirekten Hilfen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre zentrale Rolle für kleine Kinder wahrnehmen können. Hierzu gehören u.a. materielle Zuwendungen und Steuererleichterungen, angemessene Wohnungen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen, Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind, Familienbildung und -beratung sowie Tagesbetreuung.

Ergänzende Ausführungen
Weitere Kapitel des „Allgemeinen Kommentars” des UN-Ausschusses zur „Umsetzung der Kinderrechte in der frühen Kindheit“, die aus Platzgründen hier nicht näher dargestellt werden können, befassen sich mit den Themen – Konzept- und Programmentwicklung (u.a. Rechte-Orientierung; Aus- und Weiterbildung sowie Wertschätzung und Bezahlung der Fachkräfte; Zugang zu Angeboten besonders für die verletzlichsten Kinder; Ausstellung von Geburtsurkunden; Lebensstandard sowie Gesundheit und Bildung in der frühen Kindheit) – Kleine Kinder mit besonderem Schutzbedarf (u.a. misshandelte, vernachlässigte, sexuell missbrauchte, ausgebeutete oder von ihren Familien getrennte Kinder; Kinder mit Behinderungen; Flüchtlingskinder; Kinder drogenabhängiger Eltern; Kinder, die von Verkauf, Handel oder Entführung betroffen oder mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind) – Aufbau unterstützender Strukturen (u.a. Bereitstellung von Ressourcen; Datenerhebung und Forschung; Ausbildung zu den Rechten in der frühen Kindheit; Internationale Hilfe)

Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
(2. völlig überarbeitete Auflage)
Genf 2002

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