fK 1/04 Nc

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Wahlrecht für Kinder?

Diskussionspapier der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

In der Diskussion um ein Kinderwahlrecht ist ein heftiger Meinungsstreit entbrannt, sowohl im Grundsätzlichen als auch hinsichtlich der Details einer möglichen Umsetzung. Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention sieht es als ihre Aufgabe an, darauf hinzuweisen, dass diese Diskussion nicht im ‚rechtsfreien Raum’ stattfindet. Vielmehr stellt die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention einen verbindlichen Rechtsrahmen dar, der unabdingbare Vorgaben für die innerstaatliche Ausgestaltung der Rechte von Kindern und Jugendlichen enthält.

Vor diesem Hintergrund fordert die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, Kindern und Jugendlichen in Verbindung mit den im Grundgesetz niedergelegten Persönlichkeitsrechten ein Wahlrecht von Geburt an als uneingeschränkte Grundrechtsposition einzuräumen. Die National Coalition hält danach die Auseinandersetzung um eine Änderung des Wahlrechtsalters nach Artikel 38 GG auf der Grundlage von Geburt an verbürgter Grundrechte von Kindern und Jugendlichen für völkerrechtlich geboten.

Einer Positionsbestimmung hinsichtlich der Umsetzung im Einzelnen enthält sich die National Coalition mit Rücksicht darauf, dass die Konvention, solange die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen beachtet werden, das gesetzgeberische Ermessen nicht einschränkt. Das als ein Modell unter mehreren vorgeschlagene Familienwahlrecht scheidet damit allerdings aus.

Wahlrecht in der Diskussion

In den vergangenen Jahren haben einige Bundesländer das Wahlalter bei Kommunalwahlen auf 16 Jahre herabgesetzt. Die Einführung eines Wahlrechts für Kinder blieb indessen eine wenig beachtete und kaum ernstgenommene Forderung. Erst in jüngster Zeit mehren sich die Stimmen, sich damit ernsthaft auseinander zu setzen. Mit dem Einbringen eines fraktionsübergreifenden Antrags hat die Forderung nach einem Wahlrecht von Geburt an inzwischen auch den Deutschen Bundestag erreicht. Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention legt dieses Diskussionspapier vor, um jenseits plakativer Forderungen und kurzschlüssiger Vorurteile eine sachlich fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema zu fördern.

Grundrechte und Grundrechtsausübung vor dem Hintergrund der Kinderrechtskonvention

Durch die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und andere menschenrechtliche Verträge ist die deutsche Rechtsordnung in ein übergreifendes Geflecht internationaler Vereinbarungen eingebunden. Die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte – selbst Ausdruck dieser allgemeinverbindlichen menschenrechtlichen Grundsätze – können jedoch im Licht der völkerrechtlichen Vorgaben Deutungen und Präzisierungen erfahren, die ihren Gehalt unter Umständen entscheidend fortentwickeln.

Die UN-Kinderrechtskonvention ist dabei insofern von besonderer Bedeutung, als Kinder im Grundgesetz als eigenständige Grundrechtsträger nicht genannt sind. Da die ausdrückliche Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz nach wie vor aussteht, bewirkt die Kinderrechtskonvention deshalb, dass bei den vorhandenen Regelungen besonderes Augenmerk auf deren Auslegung im Interesse von Kindern gelegt werden muss.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Diskussion um das Wahlrecht für Kinder zu bewerten. Der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ist angesichts der unterschiedlichen umstrittenen Positionen daran gelegen, den unverrückbaren Grundrechtsgehalt der Debatte hervorzuheben, während die Art und Weise der Umsetzung in offener Diskussion weiter geklärt werden muss.

Grundrechtsposition

Menschenwürde und Demokratie

Diese beiden verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe verdeutlichen vordergründig Individuum und Gemeinschaft als spannungsreiche Polarität. Zugleich jedoch ist beides unmittelbar verschränkt. Die Menschenwürde wurzelt in der Achtung der Individualität, ihrer Handlungsfreiheit und ihrer Selbstbestimmtheit. Daraus folgen aber nicht nur die klassischen Freiheitsrechte; es ist als Ausdruck der Subjektstellung des Menschen vor allem auch das Recht, sich durch demokratische Teilhabe der Fremdbestimmung durch einen abstrakten Gesetzgeber zu entziehen. In der Ausübung „kommunikativer Freiheit“ als Staatsbürger findet „Selbstgesetzgebung“ (Jürgen Habermas) statt. Die Menschenwürde verwirklicht sich in der Selbstbestimmung des Individuums als aktives Glied der Gemeinschaft.

Wahlrecht – Inbegriff der Selbstbestimmtheit

Politische Partizipation ist die notwendige Folge dieser staatsbürgerlichen Stellung. Das Wahlrecht nach Artikel 38 GG hat auf diese Weise einen unlösbaren Bezug zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 GG. Es gewährt Handlungsfreiheit unter doppeltem Aspekt. Freigestellt ist nicht nur, wie sich der Einzelne entscheidet, sondern auch, ob er an der Wahl teilnimmt – Wahlrecht ist nicht Wahlpflicht. Es wird damit offen gelassen, ob der Bürger die Wahl nur als Individualrecht betrachtet, dessen Ausübung in seinem Belieben steht, oder ob er ‚kommunikative Reife’ entwickelt, die ihn das Wahlrecht als Akt politisch-staatsbürgerlicher Autonomie begreifen lässt. Obwohl die Ausübung des Wahlrechts grundlegend für die Demokratie ist, regelt der Gesetzgeber das ‚Ob’ des Wählens nicht, sondern überantwortet es der staatsbürgerlichen Einsicht des Einzelnen.

Demokratie als Entwicklungsprojekt

Der Demokratiegehalt der Gesellschaft ist daher zu keinem Zeitpunkt ‚fertig’. Demokratie befindet sich stets nur in der Annäherung an ihre bestmögliche Verwirklichung. Unter Beachtung des nach Artikel 19 GG unantastbaren Wesensgehaltes der Grundrechte unterliegt damit auch die Ausgestaltung der Grundrechte dem Wandel und der Verpflichtung, ihren Gehalt unter veränderten Bedingungen neu und besser zu bestimmen.

Insofern ist bedeutsam, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 19 GG zum unantastbaren Bestand der Verfassung zählt, die Ausgestaltung des Wahlrechts in Artikel 38 GG jedoch dem Wandel der Rechtsvorstellungen und dem gesetzgeberischen Ermessen des Verfassungsgebers anheim gestellt ist.

Subjektstellung des Kindes

Der Wandel von Rechtsvorstellungen findet in einer grundlegend veränderten Sicht des Kindes besonderen Ausdruck. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Anerkennung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit zunehmend an Boden gewonnen und im Wandel von der Objektstellung zur Subjektstellung des Kindes in der Kinderrechtskonvention vielfältigen Niederschlag gefunden. Dadurch ist die Verwirklichung dieser Subjektstellung zur völkerrechtlich einzulösenden Staatenverpflichtung und damit auch für die Wahlrechtsdiskussion zum verbindlichen Maßstab geworden.

Artikel 38 GG und demographische Entwicklung

Wenn Artikel 38 GG das (aktive) Wahlalter an die Vollendung des 18. Lebensjahres bindet und gleichzeitig die Abgeordneten als „Vertreter des ganzen Volkes“ versteht, so spiegelt dies die besondere demokratische Verantwortlichkeit der Erwachsenen nach dem nationalsozialistischen Unrecht wider. Zugleich ging man wie selbstverständlich davon aus, dass dabei die Interessen der vergleichsweise starken jungen Generation angemessen mitvertreten würden. Beim heutigen Altersaufbau und angesichts der künftigen demographischen Entwicklung kann dies nicht mehr vorausgesetzt werden. Die ältere Generation mit ihren Interessen überwiegt bereits heute so sehr, dass hinsichtlich der Chance der Interessenwahrnehmung für die nachwachsende Generation gegenüber der seinerzeitigen Ausgangslage von einer grundsätzlichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen werden muss.

Dies fällt zusammen mit einem signifikanten Einstellungswandel in der jüngeren Generation selbst. Unabhängig davon, ob sich dies in unmittelbarem (partei)politischen Interesse niederschlägt, ist in Verbindung mit dem gesellschaftlichen Wertewandel das Bewusstsein der Emanzipation und der Eigenständigkeit deutlich gestiegen. Bereits durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters, nun aber auch des Wahlalters bei Kommunalwahlen hat dies auch gesetzgeberische Anerkennung gefunden.

Demokratische Repräsentation und Generationengerechtigkeit

Gegenüber der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg ist im Übrigen eine globale Veränderung der politischen Verantwortungsdimensionen eingetreten, die damals kaum geahnt wurde und von der die nachwachsende Generation unmittelbar betroffen ist. Die technischen Möglichkeiten der Umweltzerstörung bewirken mit ihren unabsehbaren Auswirkungen, dass nur eine neue, weit in die Zukunft greifende „Ethik für die technologische Zivilisation“ (Hans Jonas) dazu beitragen kann, die Lebensgrundlagen der künftigen Generationen zu erhalten.

Dies ist ein existentielles Zukunftsinteresse der nachwachsenden Generation. Insofern ist es – abgesehen von grundsätzlichen demokratietheoretischen Erwägungen – heute nicht mehr hinnehmbar, wenn gerade die am ehesten betroffenen Menschen von der politischen Willensbildung durch Wahlen ausgeschlossen sind. Die Politikverdrossenheit junger Menschen hat auch hier ihre Wurzeln. Denn die politische Praxis zeigt, dass die Gesellschaft trotz der existentiellen Zukunftsprobleme von Erwachseneninteressen und gegenwartsbezogenem Verteilungsstreit beherrscht wird und eine Gegensteuerung durch die Politik praktisch kaum stattfindet. Deshalb erfordert gerade die Sorge um Zustimmung der jungen Generation zum Zusammenleben auf demokratischer Grundlage, dass Wege zu einer effektiveren Interessenwahrung junger Menschen gefunden werden.

Wählen als Grundrecht von Anfang an

In der laufenden Diskussion werden gewichtige demokratietheoretische Gründe für ein Kinderwahlrecht vorgetragen, um die ersichtlichen Defizite abzubauen. Das Für und Wider erhält allerdings besondere Akzente, wenn diese Diskussion vor dem Hintergrund der Kinderrechtskonvention geführt wird.

Indem alle Rechte aus der Kinderrechtskonvention, sei es Schutz (protection), Förderung (provision) oder Beteiligung (participation) in der Subjektstellung des Kindes als dem Geist der Konvention zusammenlaufen, müssen die Merkmale dieser Stellung – Individualität, Eigenaktivität und Selbstbestimmtheit – unverkürzt von Geburt an gelten. Das Kind ist eigenständige Persönlichkeit von Anfang an. Aus diesem Grunde ist die Innehabung der Grundrechte an keine „Grundrechtsmündigkeit“ gebunden. Wenn sich Subjektstellung und Menschenwürde dadurch auszeichnen, „niemals zum bloßen Mittel herabgewürdigt zu werden“ (Günther Dürig), so muss dies prinzipiell auch beim Wahlrecht als Ausdruck der freien Persönlichkeitsentfaltung und individueller Autonomie gelten.

Zweifellos gehört das Wählen als solches von Beginn an zum Verhaltensrepertoire jedes Kindes. Ob bei der Mahlzeit oder beim Spielen – jedes Kind ist in der Lage, unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, was es will und was es nicht will: es wählt.

Unverkennbar allerdings beziehen sich diese ‚Wahlakte’ auf die ganz unmittelbare, überschaubare Lebensumgebung und mit Recht wird darauf hingewiesen, dass das Kind die Reife zum Überblicken politischer Zusammenhänge, die für die Beteiligung an einer Parlamentswahl von Belang sind, erst allmählich entwickelt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Innehabung von Grundrechten durchweg nicht an die Fähigkeit bewusster Rechtsausübung gebunden ist. Ohne Frage gilt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für jedes Kind, auch wenn es sich dieser Rechte nicht bewusst ist. Auch das Versammlungsrecht zum Beispiel unterliegt keinen altersmäßigen Beschränkungen, wenngleich dessen sinnvolle Ausübung zunächst außerhalb des kindlichen Horizonts liegt und zweifellos Einsicht und Reife voraussetzt.

Nicht anders verhält es sich beim politischen Wahlrecht. Unbestreitbar erfordert dessen sinnvolle Ausübung ebenfalls Einsicht und Reife. Doch auch bei Erwachsenen bleibt es in der Verfassung bei einer reinen Rechtsgewährung – eine Prüfung, ob die für eine sinnvolle Ausübung erforderliche staatsbürgerliche Reife vorliegt, findet nicht statt. Fehlt das entsprechende Verantwortungsbewusstsein, so wird insbesondere nicht zu wählen als Kehrseite des Rechts hingenommen, obwohl dies als Ausdruck mangelnder staatsbürgerlicher Einsicht verstanden werden kann. Das Gesetz wartet ab, dass und bis der Wähler von sich aus seine Verantwortung zur politischen Mitgestaltung ergreift.

Aus diesen Gründen kann auch Kindern die Innehabung des Wahlrechts nicht abgesprochen werden – auch wenn absehbar ist, dass es eine Zeitlang zu dessen persönlicher Ausübung nicht kommen wird. Auch hier kann abgewartet werden, bis aus eigenem Antrieb die Bereitschaft zur Mitverantwortung entsteht. Das Wahlrecht als solches kann uneingeschränkt gelten.

Alle Einwände, die bei den naheliegenden Problemen der Rechtsausübung ansetzen, greifen daher zu kurz. Als Beeinträchtigung der grundrechtlichen Subjektstellung des Kindes müssen sie grundsätzlich zurückgewiesen werden. Ebenso wie das „Ob“ des Wählens der Einsicht jedes Erwachsenen anheim gestellt ist, muss auch Kindern und Jugendlichen freistehen, ob oder von wann an sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen. Man mag über die Modalitäten der Rechtsausübung streiten können; das Wahlrecht als Grundrecht ist mit der Würde des Menschen und seinem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung so eng verknüpft, dass es prinzipiell jedem von Geburt an zustehen muss.

So bestärkt das Völkerrecht die grundrechtlichen Vorgaben, die für die konkrete Ausgestaltung eines auch für Kinder geltenden Wahlrechts maßgebend sein müssen. Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention weist darauf hin, dass bei allen denkbaren Lösungen diese grundrechtliche Position des Kindes Vorrang genießen muss.

Wahlrecht im Gesamtzusammenhang der Kinderrechte

Zwar nennt die UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich Kinder als Träger von Bürgerrechten – hierzu gehören das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 13), auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Artikel 14), auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 15) sowie auf den Schutz der Privatsphäre und Ehre (Artiekl 16); ein ausdrücklicher Bezug zum Wahlrecht für Kinder findet sich in der Konvention aber nicht. Die in der Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte sind jedoch Mindeststandards. In Artikel 41 der UN-Kinderrechtskonvention ist ausdrücklich niedergelegt, dass zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats unberührt bleiben. Im Zusammenhang demokratischer und innerstaatlich weitergehender rechtlicher Strukturen entfaltet die Konvention daher auch weiterreichende Rechtswirkungen.

Der Schlüssel dazu ist Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention, der den Interessen des Kindes grundsätzlichen Vorrang einräumt (vgl. Ralph Alexander Lorz, Der Kindeswohlvorrang nach Artikel 3 der Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung. Rechtsgutachten, hrsg. von der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, 2003). Daher ist gemäß Artikel 4 der Kinderrechtskonvention auf dem Boden des Grundgesetzes auch bei der Ausgestaltung des Wahlrechts eine Lösung zu verfolgen, die die Rechte des Kindes bestmöglich verwirklicht.

Stärkung der politischen Kultur

Ernstzunehmende Bedenken gegen ein Kinderwahlrecht können sich mit Blick auf die politische Praxis ergeben. Die Problematik mancher Wahlkämpfe wirft unter dem Gesichtspunkt des Kinderschutzes, auf den das Kind ebenfalls Anspruch hat, die Frage auf, ob man Kinder dem Wahlkampfverhalten der Erwachsenen überhaupt aussetzen dürfe.

Unter den gelegentlichen Auswüchsen leiden indessen nicht nur die Kinder, sondern auch viele Erwachsene und letztlich die Demokratie selbst. Fairer politischer Meinungsstreit und entsprechende Wahlwerbung hätten auch unter den Augen von Kindern Bestand. Der Verzicht auf das, was Kindern nicht zumutbar ist, wäre dagegen ein Fortschritt für die politische Kultur überhaupt. Das Gebot des Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention, bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl als vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, sollte bei Wahlen zu einem Regelkodex führen, der letztlich nicht nur Kindern zugute kommt. Wie in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erweist sich die Verantwortung vor Kindern als Maßstab, der der gesellschaftlichen Entwicklung insgesamt dient.

Schließlich kann bedenklich stimmen, dass Kinderbeteiligung in der politischen Praxis trotz vielversprechender Ansätze nach wie vor zu sehr am Rande steht. Die Gefahr, dass die Einräumung eines formalen Wahlrechts unter diesen Umständen zum Alibi wird, muss ernst genommen werden. Indessen kann auch dies nicht zur Vorenthaltung des Wahlrechts führen, sondern muss im Gegenteil zur Folge haben, dass Partizipation in der politischen Praxis vor Ort zum altersgemäß konkret erlebbaren Bestandteil der politischen Kultur wird. Dazu haben vor allem Familie, Kindergarten und Schule, aber auch kirchliche Gruppen, Freizeiteinrichtungen und Kinder- und Jugendverbände entscheidend beizutragen.

Alternativen der Grundrechtsausübung

Da die Kinderrechtskonvention die Rechte des Kindes als eigenständige Persönlichkeit vorgibt, ohne dies jedoch hinsichtlich eines Wahlrechts näher zu konkretisieren, kommt es der National Coalition darauf an, die Grundrechtsposition von Kindern und Jugendlichen als verbindlichen Maßstab herauszustellen; es liegt aber außerhalb ihres Auftrags, zu den Einzelheiten der Ausgestaltung Stellung zu nehmen, solange dabei die beschriebene Grundrechtsposition gewahrt wird. Nur unter diesem Gesichtspunkt werden die zur Zeit diskutierten Vorschläge erörtert und kommentiert. Weitergehende Stellungnahmen sind den Mitgliedern der National Coalition vorbehalten.

Wählen als höchstpersönliches Recht

Der weitgehendste Vorschlag zur Einführung eines Kindeswahlrechts zielt darauf ab, Kindern von Geburt an entsprechend dem Grundsatz „Ein Mensch – eine Stimme“ ein höchstpersönliches Wahlrecht einzuräumen. Gemäß einem solchen Wahlrecht ohne Altersgrenze können Kinder und Jugendliche durch einfachen Willensakt selbst entscheiden, ob und ab welchem Alter sie ihr aktives Wahlrecht ausüben wollen. Die Befürworter dieses Vorschlags argumentieren, dass das Wahlrecht gemäß Artikel 20 GG ein Recht des gesamten Volkes ist, zu dem auch die Kinder gehören. Auch andere Grundrechte stünden Kindern selbstverständlich von Geburt an zu, ohne von ihnen zu Beginn des Lebens bereits aktiv in Anspruch genommen zu werden. Jede Altersgrenze sei willkürlich und mit Ungerechtigkeiten besonders gegenüber denjenigen verbunden, die bereits wählen wollen, aber das jeweilige Mindestalter gerade noch nicht erreicht haben.

Unterschiedliche Varianten zur Einführung eines höchstpersönlichen Wahlrechts für Minderjährige sehen eine Absenkung der Wahlaltersgrenze z.B. auf 12, 14 oder 16 Jahre vor. Zur Begründung wird auf andere bereits bestehende gesetzliche Teilmündigkeiten – wie die Religionsmündigkeit oder Strafmündigkeit – verwiesen, die ebenfalls Altersgrenzen kennen, die vor Beginn der Volljährigkeit liegen. Ergänzend werden Ergebnisse der kognitiven Entwicklungsforschung angeführt, die darlegen, dass in der Altersspanne etwa zwischen zwölf und vierzehn Jahren bei fast allen Jugendlichen ein „intellektueller Entwicklungsschub stattfindet, der sie dazu befähigt, abstrakt, hypothetisch und logisch zu denken“ (Klaus Hurrelmann). Diese Varianten bedürfen mit Rücksicht auf die von Geburt an bestehenden Grundrechte des Kindes der Überprüfung.

Familienwahlrecht

Der Vorschlag eines Familienwahlrechts sieht vor, Elternteilen entsprechend der Kinderzahl zusätzliche Stimmen, und zwar als eigene zuzuweisen. Demnach gäbe es Wahlberechtigte mit mehrfachem Stimmengewicht, nämlich alle Eltern mit Kindern unter 18 Jahren. Ein solches Mehrstimmenrecht steht jedoch im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG. Im Übrigen würde dadurch den Kindern und Jugendlichen selbst weiterhin ihr politisches Grundrecht der Wahl vorenthalten. Da die Eltern die zusätzlichen Stimmen als eigene Stimmen ausüben würden, hätten sie auch nicht die Pflicht, ihre Wahlentscheidung mit ihren Kindern entsprechend deren Alter und Reife abzustimmen. Das Familienwahlrecht würde daher der Grundrechtsposition von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht.

Stellvertreterwahlrecht

Beim so genannten Stellvertreterwahlrecht üben die Eltern das Stimmrecht für ihr Kind bis zum Erreichen der Wahlaltersgrenze aus, so wie sie auch in zahlreichen anderen Fällen – z.B. wenn es um finanzielle Interessen des Kindes geht – dessen Rechte stellvertretend wahrnehmen. Die Eltern müssen das Wahlrecht des Kindes treuhänderisch, d.h. nicht als ein eigenes, sondern als das Recht ihres Kindes und daher für das Kind ausüben. Gemäß § 1626 BGB sind sie gehalten, ihre Wahlentscheidung zuvor mit dem Kind altersgemäß zu besprechen und Einvernehmen anzustreben. Für den Fall, dass die Eltern sich untereinander nicht einigen, können sie nach § 1628 BGB das Familiengericht anrufen. Das Gericht überträgt dann – am Wohl des Kindes orientiert – die strittige Entscheidung auf ein Elternteil. Denkbar ist auch, die Kindesstimme zwischen den Eltern aufzuteilen (Splitting), so dass jedes Elternteil über eine halbe Stimme des Kindes verfügt.

Diskussionsbedarf

In der Diskussion sind überdies zusätzlich zu den dargestellten Modellen Kombinationen vorgeschlagen worden, die zumeist auf eine Verbindung von Stellvertreterwahlrecht und Absenkung der Wahlaltersgrenze zielen. Dies macht den weiteren Diskussionsbedarf über die rechtlichen und gesellschaftlichen Voraussetzungen und Konsequenzen eines Wahlrechts für Kinder deutlich, um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen Entscheidungen zu stärken und dazu beizutragen, der jungen Generation das ihr zustehende Gewicht in Familie, Gesellschaft und Politik zu verschaffen.

Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention fühlt sich in dieser Debatte berufen, die unveräußerlichen Grundrechte des Kindes, die sich als Staatenverpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention ergeben, als verbindlichen Maßstab jeder Ausübungsregelung einzufordern.

Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
Die National Coalition (NC) für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland ist ein Zusammenschluss von rund hundert bundesweit tätigen Organisationen unter der Rechtsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe (AGJ). Aufgabe der NC ist das Monitoring, d.h. die Überwachung und kritische Begleitung der Umsetzung der von Deutschland 1992 ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Darüber hinaus ist Bestandteil der Arbeit der Dialog mit dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, insbesondere die Kommentierung der von der Bundesregierung regelmäßig abzugebenden Berichte über den Stand der Kinderrechte in Deutschland.

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