fK 1/04 Bundestag

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Antrag im Deutschen Bundestag

Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an

Kinder und Jugendliche sollen von Geburt an wählen dürfen. 46 Abgeordnete aller im Bundestag vertretenen Fraktionen verlangen in einem Antrag (15/1544), dass die Altersmindestgrenze des Wahlrechts von 18 Jahren aufgehoben wird, damit die Interessen der jungen Generation stärker im politischen Willensbildungsprozess berücksichtigt werden. Zu den Antragstellern gehören Bundestagspräsident Wolfgang Thierse und die Vizepräsidenten Dr. Hermann Otto Solms und Dr. Antje Vollmer. Der Antrag wurde am 11. September 2003 in den Bundestag eingebracht und soll Anfang 2004 in erster Lesung behandelt werden. Wir dokumentieren den Antrag ungekürzt.

Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die demografische Entwicklung in Deutschland gefährdet die Zukunft unserer Gesellschaft. Die Probleme der deutschen Gesellschaft der Zukunft sind nur zu bewältigen, wenn im Generationen-Vertrag auch die junge Generation berücksichtigt und Kindern und den sie großziehenden Eltern ein ihrer Bedeutung für die Zukunft unserer Gesellschaft angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Die Gesellschaft insgesamt muss kinderfreundlicher werden; die Bereitschaft junger Erwachsener, Eltern zu werden, muss gestärkt und die zahlreichen Probleme und Nachteile für Familien mit Kindern müssen abgebaut werden.

Der in Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegte Ausschluss der Kinder und Jugendlichen vom Wahlrecht vereitelt jedoch eine angemessene Berücksichtigung der jungen Generation im politischen Willensbildungsprozess unserer Gesellschaft und passt weder in die Gesamtsystematik unserer demokratischen Ordnung, noch überzeugt er inhaltlich. Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert.

Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volk aus und wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt. Das Volk gemäß Artikel 20 GG ist das Staatsvolk und umfasst alle Deutschen. Dieses Bekenntnis zur Demokratie in Artikel 20 GG beschränkt das Volk als primären Träger aller Staatsgewalt dem Wortlaut nach also nicht auf die volljährigen Deutschen. Durch die so genannte Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG gehört dieser Artikel 20 zu den einer Änderung nicht zugänglichen Vorschriften unserer Verfassung. In Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes wird allerdings das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag an die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres gebunden. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren – und damit 20 Prozent des Volkes – ist so generell ein Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt versagt. Dies zu ändern, ist eine politische Entscheidung, deren Umsetzung eine Änderung von Artikel 38 des Grundgesetzes und weiterer einfacher Gesetze bedarf. Dabei sind unterschiedliche Realisierungsvarianten im Detail denkbar.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wahlrechtes ab Geburt durch Änderung des Artikel 38 Grundgesetz und erforderlicher weiterer gesetzlicher Änderungen vorzulegen. Dabei ist ein Wahlrecht ab Geburt dergestalt vorzusehen, dass die Kinder zwar Inhaber des Wahlrechtes werden, dieses aber treuhänderisch von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten als den gesetzlichen Vertretern ausgeübt wird. Für den Fall, dass sich die Eltern nicht in der Ausübung des Kinderwahlrechts einigen können, sollte eine einfache und beide Elternteile möglichst gleich berechtigende Regelung vorgesehen sein.

Begründung

Unsere Gesellschaft verschiebt finanzielle, soziale und viele andere Lasten in die Zukunft und raubt so den künftigen Generationen ihre Zukunftschancen. Wären die Familien mit ihren Kindern und die Kinder und Jugendlichen selbst dank eines Wahlrechts ab Geburt eine bedeutendere politische Größe, bestünde eher die Chance, ihren Interessen im politischen Prozess Geltung zu verschaffen. Politische Entscheidungen in der Demokratie sind nicht nur an ihrer sachlichen Notwendigkeit, sondern auch an der Wählerwirksamkeit orientiert. Der gesellschaftliche Generationenvertrag ist nicht zuletzt deshalb auf die Generation der Erwerbstätigen und die Generation der nicht mehr Erwerbstätigen beschränkt, weil die Generation der noch nicht Erwerbstätigen von der Relevanz als Wählergruppe weitgehend ausgeschlossen ist.

Höchstrichterliche Entscheidungen der letzten Jahre zeigten die unangemessene Familienbesteuerung und die Benachteiligung von Alleinerziehenden und Familien mit Kindern in der gesetzlichen Pflegeversicherung auf. Diese und andere Formen der Benachteiligung von Familien sind keineswegs zwischenzeitlich rechtlich beseitigt. Die Realität zeigt: Immer noch sind Kinder, insbesondere mehrere, eines der größten Armutsrisiken in Deutschland, vor allem für Alleinerziehende. Doch nicht nur die Familien von heute leiden unter dieser Verteilungsungerechtigkeit, auch die Kinder als die Erwachsenen von morgen finden ihre Interessen in der politischen Wirklichkeit derzeit nicht angemessen berücksichtigt. Eine Generationengerechtigkeit gibt es für Kinder schon lange nicht mehr.

Dabei ist aufgrund der demografischen Entwicklung von einer weiteren erheblichen Verschlechterung der politischen Interessenvertretung der jungen Generation auszugehen. Der Einfluss von Familien auf politische Entscheidungen wird aufgrund ihres abnehmenden Bevölkerungsanteils noch weiter zurückgehen. Bevölkerungswissenschaftler erwarten, dass um das Jahr 2030 jeder dritte Bundesbürger 60 Jahre und älter sein wird. Wir können die Zukunft der Familien und damit unserer ganzen Gesellschaft nur sichern, wenn wir den Familien die Chance geben, auf politische Entscheidungen stärker Einfluss zu nehmen als bisher.

Aufzuheben ist dieser Mangel im politischen System nur durch die Ausweitung der politischen Repräsentation auf die junge Generation, der diese bislang vorenthalten bleibt. In politischen Entscheidungsprozessen stiegen mit dem Wahlrecht ab Geburt die Chancen familien- und kinderfreundliche Politik durchzusetzen. Die politischen Parteien würden ihr Handeln deutlicher als jetzt auf diese Wählergruppen ausrichten.

Dabei ist – anders als bei anderen Überlegungen zur Ausweitung des Wahlrechts – nicht von einer grundsätzlichen Verschiebung innerhalb des parteipolitischen Spektrums auszugehen. Die Zahl der Wahlberechtigten würde nach heutiger Bevölkerungsstruktur um ca. 13,8 Millionen steigen. Es geht bei der Verwirklichung eines Wahlrechts ab Geburt mithin zum Einen um zentrale Fragen des Demokratieverständnisses – und zum Anderen um die Zukunft unserer Gesellschaft. Das in Artikel 20 Absatz 2 GG verankerte demokratische Prinzip umfasst die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen. Wenn die gesamte im Staat vorhandene Herrschaftsgewalt vom deutschen Volke ausgeht, müssen alle zu diesem Staatsvolk gehörenden Menschen als prinzipiell gleich angesehen und in das Wahlrecht einbezogen werden.

Dass dennoch Kinder und Jugendliche nach Artikel 38 Absatz 2 GG ausgeschlossen sind, wird damit begründet, dass das Wahlrecht eine gewisse Beurteilungs- und Verstandesreife des Wahlberechtigten voraussetze. Bei Volljährigen wird jedoch diese Beurteilungsfähigkeit generell unterstellt, selbst wenn sie im Einzelfall nicht gegeben sein mag. Insofern wird das Kriterium der Verstandesreife keineswegs konsequent angewendet. Im Übrigen wird die Beurteilungsfähigkeit in unserer Verfassung nicht grundsätzlich zur Voraussetzung für die Gewährung von Grundrechten gemacht, so beispielsweise bei den Rechten nach Artikeln 1 bis 3.

Die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB beginnt mit der Vollendung der Geburt, auch wenn die volle Geschäftsfähigkeit erst mit der Volljährigkeit beginnt. Das Problem des Auseinanderfallens von Rechtsinhaberschaft des Kindes bei gleichzeitiger Unfähigkeit, diese Rechte selbst auszuüben, ist in §1626 BGB gelöst: Sofern es erforderlich ist, nehmen die Eltern als Personensorgeberechtigte die Rechte ihres Kindes in dessen Interesse wahr. Entsprechendes sollte beim Wahlrecht von Geburt an gelten. Eltern sollten bei der Ausübung des Wahlrechtes in Stellvertretung ihres Kindes dessen wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Die Wahlentscheidung sollte von den Eltern, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, mit dem Kind besprochen werden. Der allgemein anerkannte Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl kann beim Wahlrecht ab Geburt nicht gewährleistet werden, ist aber auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert. Die Höchstpersönlichkeit wird auch in der heutigen Praxis bereits durchbrochen. Die Möglichkeiten zur Briefwahl und Beauftragung eines Wahlhelfers sind klare Abweichungen vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit und werden doch nicht in Frage gestellt. Alte Demokratien wie Frankreich oder England gestatten ihren Bürgern bei der Wahl die Vertretung. So ist auch beim Wahlrecht ab Geburt eine Ausnahme von der Höchstpersönlichkeit möglich. Keinesfalls ist der Rechtsgrundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl aber der prinzipiellen Beteiligung des gesamten Staatsvolkes an der Staatsgewalt in einer Demokratie vorzuziehen.

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